Der Paragraph 90a im Strafgesetzbuch wird immer wieder benutzt, um linke und emanzipatorische Kritik, die in ihrer Form oder Konsequenz dem Mainstream der bundesrepublikanischen Gesellschaft aufstößt. Bei der Lektüre von Fällen, die höhere Gerichte wieder kassiert haben, entsteht oft das Gefühl, daß hier Ordnungshüter_innen und Jurist_innen ihren Emotionen, die sagen „sowas kann doch nicht erlaubt sein“, freien Lauf lassen und den §90a StGB finden, weil nichts anderes geht.
In genug anderen Fällen kassiert nicht ein höheres Gericht das Urteil, sondern der Staat eine deftige Geldstrafe von politisch aktiven Bürger_innen.
Hier noch ein paar Beispiele, in denen Gerichte mit §90a StGB versucht haben, Linke zu verurteilen und das Verfassungsgericht es kassiert hat:
- Im September 1991 gab eine Gruppe in München bei einer Mahnwache zum Gedenken an den Anschlag eines Neonazis auf das Münchner Oktoberfest esehr krude Flugblätter heraus, in dem sie dem Staat Rassismus und Geltungssucht vorwarfen.
- Im Januar 1996 veröffentlichte eine Person Flublätter, in denen es um den Einsatz der GSG9 gegen RAF – Mitglieder in Bad Kleinen 1993 ging, bei denen ein Polizist und ein Terrorist ums Leben kamen, in denen angeblich die BRD beleidigt wurde.
- Im September 1997 wurde auf einer Kundgebung in Berlin das Lied „Deutschland muß sterben“ von Slime gespielt.
Immer mal wieder trifft §90a StGB auch Nazis:
- Im Januar 2004 machte sich einer über die Fahne lustig, indem er sie „schwarz-rot-senf“ nannte.
Aber sollte man sich nicht, was Nazis angeht, auf Volksverhetzung, Wiederbetätigung, verfassungsfeindliche Symbole, etc. verlassen, um sie zu verurteilen? Und sollten wir nicht vor allem gegen Rassismus, Antisemitismus und autoritären Einstellungen kämpfen, die weit verbreitet sind, als sie zu verurteilen, weil sie sagen, die Flagge der BRD wäre „schwarz-rot-senf“?