§ 90a Stafgesetzbuch

Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole

(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3)
1. die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder ihre verfassungsmäßige Ordnung beschimpft oder böswillig verächtlich macht oder
2. die Farben, die Flagge, das Wappen oder die Hymne der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder verunglimpft,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine öffentlich gezeigte Flagge der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder ein von einer Behörde öffentlich angebrachtes Hoheitszeichen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder entfernt, zerstört, beschädigt, unbrauchbar oder unkenntlich macht oder beschimpfenden Unfug daran verübt. Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn der Täter sich durch die Tat absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt.

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Erläuterungen

Beschimpfen ist eine durch Form oder Inhalt besonders verletzende Äußerung der Missachtung, namentlich durch den Vorwurf eines besonders schimpflichen oder verachtungswürdigen Verhaltens oder Zustands. Die Beschimpfung muss die Bundesrepublik gerade in ihrer verfassungsgemäßen Ordnung treffen, sie muss also politisch gerichtet sein. Eine Beschimpfung wurde z.B. angenommen

* bei der Gleichsetzung der Bundesrepublik mit dem NS-Staat (Bay 8.9.1988, RReg. 5 St 96/88, in Bay 88, 139);
* bei der Behauptung, der deutsche Staat haben 19 politische Gegner ermordet (Bay NStZ-RR 96, 135);
* bei Herabwürdigung der verfassungsmäßigen Ordnung der BRep im Gesamten (BGH 7, 111)

(Quelle: StGB Kommentar, Tröndle Fischer, § 90a StGB, Rn. 4)

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Verächtlichmachung bedeutet, dass der Staat oder die verfassungsmäßige Ordnung durch Werturteil oder Tatsachenbehauptung als der Achtung der Bürger unwert oder unwürdig hingestellt wird

* Vergleich der BRep. mit einer “frischgestrichenen Coca-Cola-Bude” (BGH 3, 346)
* Bezeichnung eines Landes als “Unrechtsstaat” (BGH 7, 111)
* Bezeichnung der BRep. als “Bimbes-Republik” und “käuflicher Saustall” (NStZ 03, 145)
* Bezeichnung der Bundestagswahl als “Betrugsmanöver” (NJW, 76, 2177)
* “Staat der Verbrecher und Vaterlandsverräter” (3 StR 229/77)
* Bezeichnung des Berliner Abgeordnetenhauses als “Allerheiligstes des bürgerlichen Volksbetruges” (KG JR 80, 290)

(Quelle: StGB Kommentar, Tröndle Fischer, § 90a StGB, Rn. 5)